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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09   

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https://dejure.org/2011,124087
LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09 (https://dejure.org/2011,124087)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.05.2011 - L 9 U 7/09 (https://dejure.org/2011,124087)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - L 9 U 7/09 (https://dejure.org/2011,124087)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 wies die Berufungsklägerin den Widerspruch gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 2003 (Az.: B 2 U 23/03 R - juris) zurück.

    Geringfügig ist Unterbrechung daher nur dann, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erledigt werden kann (BSG vom 9. Dezember 2003, a.a.O., juris Rdnr. 15).

    Es steht dem Versicherten nur solange frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (Urteil des BSG vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03, juris Rdnr. 26; bestätigt durch Urteil vom 17. Februar 2009, Az.: B 2 U 26/07 R, juris Rdnr. 14).

    Mit der Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (Az.: B 2 U 23/03 R) hat das BSG an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die vielschichtigen Abgrenzungsprobleme, die sich aus der Zielrichtung des eingeschobenen Weges oder der Art der angestrebten privaten Verrichtung ergeben haben, nicht mehr festgehalten und nunmehr entscheidend auf die Handlungstendenz abgestellt.

    Anders als die Wege, die während der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer Arbeitspause zurückgelegt werden, um die Entfernung zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Stelle zu überwinden, an der das Essen eingenommen wird oder um Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz einzukaufen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 19. Mai 1983, Az.: 2 RU 44/82, juris Rdnr. 14; Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 2011, Az.: L 9 U 193/08), steht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Kauf eines Brötchens für die Frühstückspause auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit nicht unter Versicherungsschutz, sondern zum unversicherten persönlichen Lebensbereich (BSG vom 9. Dezember 2003, a.a.O, juris Rdnr. 14).

  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 2. Dezember 2008 (Az.: B 2 U 15/07 R, zitiert nach juris).

    Der Einkauf steht daher in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit (BSG vom 2. Dezember 2008, Az.: B 2 U 15/07 R, juris Rdnr. 30).

    Es genügt auch nicht, dass der Einkauf dem Ziel dienen sollte, die Arbeitskraft der Berufungsbeklagten im Laufe des Vormittags zu erhalten (BSG vom 2. Dezember 2008, a.a.O., juris Rdnr. 25).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn erst die Vorbereitungshandlung die Aufnahme oder Durchführung der versicherten Tätigkeit ermöglicht, es also erforderlich ist, diese Handlung gerade auf dem versicherten Weg vorzunehmen (BSG vom 2. Dezember 2008, a.a.O., juris Rdnr. 27).

    Vielmehr stellt der Kauf von Nahrungsmitteln ebenso wie die Nahrungsaufnahme selbst eine persönliche Verrichtung dar, die auch dann grundsätzlich nicht mit der versicherten Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht, wenn sie während der versicherten Tätigkeit vorgenommen wird (so BSG vom 2. Dezember 2008, a.a.O., juris Rdnr. 28 m.w.N.).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - versicherte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von de Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteil vom 17. Februar 2010, Az.: B 2 U 26/07 R, juris Rdnr. 11, m.w.N.).

    Es steht dem Versicherten nur solange frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (Urteil des BSG vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03, juris Rdnr. 26; bestätigt durch Urteil vom 17. Februar 2009, Az.: B 2 U 26/07 R, juris Rdnr. 14).

    Darüber hinaus hat das BSG auch in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass eine Unterbrechung des versicherten Weges schon vor dem Überschreiten der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum eintritt, sobald deutlich wird, das das Verhalten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des versicherten Weges, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist (BSG Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., juris Rdnr. 14).

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 9. November 2010, Az.: B 2 u 14/10 R, juris Rdnr. 31 m.w.N.).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss nach der Rechtsprechung des BSG durch objektive Umstände bestätigt werden (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007, Az.: B 2 U 29/06 R, juris Rdnr. 9).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Denn Vorbereitungshandlungen sind trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG vom 28. April 2004, Az.: B 2 U 26/03 R, juris Rdnr. 16, m.w.N.).
  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Unterbrechung - Handlungstendenz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Zwar hat das BSG in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend auf den öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und eine nicht mehr versicherte Unterbrechung des Weges erst dann angenommen, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch das Betreten eines Geschäftes oder des Erreichens des Tankstellengeländes, verlassen wird - und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte den Weg zu Fuß oder mit Hilfe eines Verkehrsmittels zurücklegt (zuletzt BSG vom 11. August 1998, Az.: B 2 U 29/97 R, juris Rdnr. 16 f.).
  • BSG, 19.05.1983 - 2 RU 44/82

    Unfallversicherungsschutz von Schülern - Weg zum Kiosk - Besorgen von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Anders als die Wege, die während der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer Arbeitspause zurückgelegt werden, um die Entfernung zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Stelle zu überwinden, an der das Essen eingenommen wird oder um Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz einzukaufen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 19. Mai 1983, Az.: 2 RU 44/82, juris Rdnr. 14; Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 2011, Az.: L 9 U 193/08), steht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Kauf eines Brötchens für die Frühstückspause auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit nicht unter Versicherungsschutz, sondern zum unversicherten persönlichen Lebensbereich (BSG vom 9. Dezember 2003, a.a.O, juris Rdnr. 14).
  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 134/75

    Unfallversicherungsschutz - Versicherter Arbeitsweg - Weg zur Arbeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Als eine lediglich geringfügige Unterbrechung sind das Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand (BSG vom 30. Juni 1960, Az.: 2 RU 86/58, SozR Nr. 28 zu § 543 RVO) sowie Hilfeleistungen gegenüber Dritten auf dem Arbeitsweg (vgl. zur Hilfeleistung beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus: BSG vom 31. Januar 1974, Az.: 2 RU 165/72, juris Rdnr. 20; beim Öffnen einer Straßenbahntür: BSG vom 20. Mai 1976, Az.: 8 RU 134/75, juris Rdnr. 19 f.) gesehen worden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 193/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2011 - L 9 U 7/09
    Anders als die Wege, die während der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer Arbeitspause zurückgelegt werden, um die Entfernung zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Stelle zu überwinden, an der das Essen eingenommen wird oder um Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz einzukaufen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 19. Mai 1983, Az.: 2 RU 44/82, juris Rdnr. 14; Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 2011, Az.: L 9 U 193/08), steht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Kauf eines Brötchens für die Frühstückspause auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit nicht unter Versicherungsschutz, sondern zum unversicherten persönlichen Lebensbereich (BSG vom 9. Dezember 2003, a.a.O, juris Rdnr. 14).
  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 165/72
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/58

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

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